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Tabaksteuer auf Hanfblüten war ungerechtfertigt
Hanfblüten mit weniger als 1 Prozent THC können in der Schweiz als Tabakersatz angeboten und konsumiert werden. Seit die Oberzolldirektion 2017 ein entsprechendes Merkblatt herausgegeben hat, wurden Hanfblüten als Tabakersatzprodukte besteuert. Wie das Bundesgericht in einem letzten Dienstag publizierten Urteil festhält, ist diese Praxis unzulässig. Für die Besteuerung von Hanfblüten fehlt eine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich um ein potentielles neues Steuersubstrat und für die Erhebung einer Steuer müsst zuerst eine entsprechende Grundlage geschaffen werden. Klage von Produzenten Die bisherige Praxis wurde von drei Schweizer Cannabis Produzenten als ungerechtfertigt angesehen und gerichtlich angeklagt. Noch im März 2019 wurde diese Klage...